OLG Frankfurt, Az. 1 U 108/99 – Kreditkartenrückgabe vor Laufzeitende

Gibt ein Kunde seine Kreditkarte vor Laufzeitende zurück, muss er für die restliche Zeit nicht weiterzahlen; er kann von seiner Bank den Jahresbetrag anteilig zurückfordern. Das gleiche gilt auch für Bankkundenkarten (EC-Karte).

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 1 U 108/99) sah darin ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung und erklärte die Klausel für unwirksam.

Es führt in seinem Urteil aus, dass die Klausel, vor allem dann, wenn sich der Kunde schon relativ früh vom Vertrag wieder lösen wolle, zu einem eklatanten Missverhältnis zwischen der vom Kunden im Voraus gezahlten Vergütung und der vom Kreditkartenunternehmen erbrachten Dienstleistung führt.

Für Kunden, die eine feste Vertragslaufzeit vereinbart haben, können von dieser Entscheidung leider nicht profitieren.

 

 


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