OLG Celle, Az. 13 U 186/99 – Keine Gebühren bei Kreditkartenverlust durch Fremdverschulden

Nicht immer trifft den Karteninhaber die Schuld, wenn eine Kreditkarte verloren geht oder beschädigt wird. Manchmal kommen die Karten schon auf dem Postweg abhanden, wenn sie dem Kunden das erste Mal zugeschickt werden. Oder die Karte wird durch einen schlecht gewarteten Bankautomaten beschädigt.

Das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 186/99) urteilte darüber und entschied, dass in diesen Fällen die ausgebende Bank keine Gebühren für das Ausstellen einer Ersatzkarte verlangen darf.

Wenn der Kunde allerdings Verlust oder Beschädigung selbst verschuldet hat, so muss er auch die Kosten für eine Ersatzkarte übernehmen. Oft zeigen sich die Kartenaussteller jedoch kulant.



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